Zum Hauptinhalt springen
< Alles Kategorien
Drucken

Wie wird der Grad der Behinderung bei der SMA festgestellt?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist in Deutschland ein Maß dafür, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Gesundheitsstörungen beeinträchtigt ist. Er wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt. Dabei geht es nicht darum, wie arbeitsfähig jemand im Beruf ist, sondern um die Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Menschen gelten als schwerbehindert ab einem GdB von mindestens 50.

Rechtlich richtet sich die Feststellung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und ihrer Anlage, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese Grundsätze sind die verbindliche Grundlage für die Begutachtung im Schwerbehindertenrecht. Auch wenn eine Krankheit dort nicht ausdrücklich genannt ist, kann trotzdem ein GdB festgestellt werden; dann erfolgt die Bewertung in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen.

Bei der SMA gibt es in der aktuell zugänglichen Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze keinen eigenen festen Tabellenwert nur für “SMA”. Daher wird der GdB nicht nach der Diagnose als solcher vergeben, sondern nach den tatsächlichen Funktionsausfällen, etwa bei Gehen, Greifen, Sprechen, Schlucken, Atmung und dem Verlust von Selbstständigkeit. Im neurologischen Teil der VersMedV wird allgemein darauf abgestellt, wie ausgeprägt die Ausfälle sind; bei vergleichbaren schweren Lähmungen können sehr hohe Werte bis 100 erreicht werden.

Für SMA bedeutet das praktisch: Je weiter die Erkrankung fortschreitet und je stärker zum Beispiel Muskelschwäche, Lähmungen, Rollstuhlbedarf oder Beatmung die Teilhabe einschränken, desto höher fällt regelmäßig der GdB aus.

Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf und sagt nichts direkt über Pflegegrad oder Erwerbsminderungsrente aus. Bei SMA kann außerdem jederzeit ein Verschlimmerungs- bzw. Neufeststellungsantrag gestellt werden, wenn die Einschränkungen zunehmen.

Für einen Antrag bei SMA sind deshalb besonders wichtig: ärztliche Befunde zur Motorik, Gangfähigkeit, Arm-/Handfunktion, Sprech- und Schluckstörung, Atemfunktion, Hilfsmittelbedarf und bereits bestehende Abhängigkeit von Unterstützung.